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Wein, Bier, Tabak
 
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Joe
Gast





BeitragVerfasst am: 05. Nov 2005 20:47    Titel: Wein, Bier, Tabak Antworten mit Zitat

1. Nennen Sie die einzelnen Arbeitsschritte der Weinherstellung und erklären Sie die Begriffe Lese, Keltern, KMW, Sturm, Heuriger, Bukett, Geläger



2. Was erlaubt das österr. Weingesetz zur Weinverbesserung?


3. Erklären Sie die Begriffe Tafel- , Qualitäts- und Prädikatswein?

Wer kann mir bei diesen Fragen helfen?
Hab leider nicht viel im Internet gefunden.

Jürgen Ansage
Vinicius70



Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 30. Jan 2008 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Keltern

In einer Kelter (auch „Weinpresse“) wird die Maische dann ausgepresst. So werden die Traubenrückstände (Trester) vom süßen Traubensaft (Most) getrennt. Aus ungefähr 115 Kilogramm Trauben gewinnt man 100 Liter Maische, daraus kann man wiederum etwa 65-85 Liter Most gewinnen. Heute werden für Weißwein in der Regel pneumatische Pressen verwendet, bei denen ein Luftsack in der Mitte des Presszylinders aufgeblasen wird. Eine schonende Pressung ist wichtig, damit keine Bitterstoffe in den Wein gelangen. Diese würden durch ein Zerdrücken der Kerne freigesetzt. Die übrig bleibenden festen Bestandteile der Beeren (Schalen, Samen, Stiele) bezeichnet man als Treber oder Trester. Den Treber hat man früher mit Wasser aufgegossen und nochmals gepresst, dadurch erhielt man den so genannten Treberwein, der als Hausgetränk ("Haustrunk") für Arbeiter und die Familie des Winzers bereitet wurde. Heute ist dieses Verfahren in den meisten Ländern durch das Weingesetz verboten. Der Trester wird aber in geringem Umfang zu Treber- oder Tresterschnaps (Marc, Grappa) verarbeitet.

Da Treber viele Mineralstoffe, Vitamine und Ballaststoffe enthält, ist er gut als Tierfutter geeignet. Er ist allerdings nicht sehr lange haltbar, da auch beim Trester relativ schnell die Gärung einsetzt. Zudem ist die Tierhaltung in vielen Weinbaugebieten heute nicht mehr sehr verbreitet. Infolgedessen wird der Treber meist als Dünger in den Weinberg verbracht. In manchen Gegenden wird er auch Brotteig beigemischt, wodurch Treberbrot entsteht.

Trester können industriell getrocknet und anschließend als Festbrennstoff in dafür geeigneten Einrichtungen zur Energieumwandlung genutzt werden.
Vinicius70



Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 30. Jan 2008 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Heuriger bezeichnet man in Österreich Gastronomiebetriebe, die ursprünglich nur den letztjährigen Wein, also den heurigen Wein, ausschenkten. „heuer“ bedeutet in Österreich und Süddeutschland „diesjährig“. Davon leitet sich auch der substantivierte Begriff ab: Man geht zum Heurigen und sitzt beim Heurigen.

Ein Heuriger hat allerdings einige Einschränkungen gegenüber einem üblichen Gasthaus. Es darf (neben alkoholfreien Getränken) prinzipiell nur Wein aus eigener Erzeugung ausgeschenkt werden. Auch beim Verkaufen von Essen ist der Betreiber auf einige, vor allem kalte Speisen beschränkt. In der Regel werden nur Getränke serviert, die Speisen werden vom Gast häufig von einem Buffet abgeholt und dort auch sofort bezahlt.

Ein Heuriger hat nur eine bestimmte Dauer pro Jahr „ausg´steckt“, das heißt geöffnet. Dies wird mit einem Föhrenbuschen, der über den Eingang gut sichtbar meist in Kopfhöhe gehängt wird, kenntlich gemacht. Darum nannte man sie auch Buschenschänken. In einem Heurigenort ist es meist untereinander abgesprochen, wann welcher Wirt „ausg´steckt“ hat (Gegenteil: „eingezogen“, geschlossen). Somit ist gewährleistet, dass in einem größeren Weinort das ganze Jahr ein oder mehrere Heurigenlokale offen haben. Es stehen auch separate Tafeln im Ort, wo jeder Weinbauer anzeigt, wann er offen hat (der sog. Rauschbaum). Diese sind oft kunstvoll geschmiedete Tafeln, bei denen der einzelne Heurige seine kleine Tafel in einen Rahmen steckt, so lange er offen hat. Wer hier den Überblick bewahren möchte, für den stellt der Verein zur Förderung der Heurigenkultur in Österreich den österreichweiten Heurigenkalender zur Verfügung.

Die Tradition, dass ortsansässige Winzer (österr.: Hauer) ihren Eigenbauwein ohne Lizenz ausschenken dürfen, geht auf die Maria Theresianische Buschenschankverordnung zurück. Damals durften zum Wein nur Brot und Nüsse angeboten werden. Da einerseits die gastronomischen Erwartungen an ein Heurigenlokal gestiegen, diese aber auf die traditionelle Art nicht leicht zu finanzieren sind, haben heute viele Heurige auch eine zusätzliche Restaurantkonzession und dürfen somit auch alle warmen Speisen servieren.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war es Sitte, dass man zum Heurigen sein eigenes Essen mitbrachte. Sogar eigene Getränke konnten gegen Erlag eines so genannten „Stoppelgeldes“ (Korkengeld) konsumiert werden.

Um ein Lokal rentabler zu gestalten, war es vielerorts auch üblich, dass ein Lokal von einer Genossenschaft geführt wurde und die einzelnen Winzer das Lokal jeweils für einige Wochen im Jahr pachteten. Meist hatte dieses Lokal den Namen Winzerstube.
Vinicius70



Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 30. Jan 2008 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Weingesetz Österreich

Das österreichische Weingesetz stammt aus dem Jahre 1999 und wird von Fachleuten als das strengste Weingesetz der Welt angesehen.

Weingesetz 1999

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein

(Weingesetz 1999)

BGBl. I Nr. 141/1999 idF BGBl. I Nr. 39/2000, BGBl. I Nr. 108/2001 und BGBl. I Nr. 110/2002



§ 1 Anwendungsbereich


1. Teil - Wein
§ 2 Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
§ 3 Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4 Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5 Süßung
§ 6 Behandlung verdorbener Wein
§ 7 Verschneiden
§ 8 Traubenmost, Sturm
§ 9 Landwein
§ 10 Qualitätswein
§ 11 Prädikatswein
§ 12 Lesegutvorschriften
§ 13 Schaumwein
§ 14 Perlwein
§ 15 Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 16 Versuchswein
§ 17 Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 18 Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 19 Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
Bezeichnung und Aufmachung
§ 20 Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 21 Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22 Tafelwein
§ 23 Landwein
§ 24 Qualitätswein
§ 25 Schaumwein
§ 26 Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 27 Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 28 Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
Sonstige Vorschriften
§ 29 Mengenbeschränkung
§ 30 Rebflächenverzeichnis
§ 31 Staatliche Prüfnummer
§ 32 Betriebskataster
§ 33 Formblätter
§ 34 Begleitpapiere
§ 35 Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 36 Banderole
§ 37 Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 38 Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen
§ 39 Weinhaltige Getränke
§ 39a Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen, Festsetzung von Flächen für die Rodung und Umsetzung von Richtlinien


2. Teil - Obstwein
§ 40 Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 41 Behandlung von Obstwein
§ 42 Bezeichnung von Obstwein
§ 43 Verordnungsermächtigungen
§ 44 Qualitätsobstwein
§ 45 Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 46 Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 47 Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 48 Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 49 Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 50 Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles


3. Teil - Kontrolle
§ 51 Bundeskellereiinspektion
§ 52 Nachschau
§ 53 Probenentnahme
§ 54 Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 55 Beschlagnahme
§ 56 Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 57 Untersuchung der Proben
§ 58 Entschädigung für entnommene Proben
§ 59 Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 60 Mostwäger
§ 61 Anwendbarkeit für den Obstwein


4. Teil - Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
§ 62 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 63 Einziehung
§ 64 Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 65 Kosten
Verwaltungsstrafverfahren
§ 66 Verwaltungsübertretungen
§ 67 Verfall
§ 68 Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren Verwertung
§ 69 Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung


5. Teil - Förderungen
§ 70 Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 71 Abwicklung der Förderung
§ 72 Gewährung der Förderung
§ 73 Förderungsrichtlinien


6. Teil - Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74 Datenverkehr und Gebührenbefreiung


7. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76 Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 77 Übergangsbestimmung
§ 78 Vollziehung
§ 79 In-Kraft-Treten
Vinicius70



Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 30. Jan 2008 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Prädikatswein, früher auch „Qualitätswein mit Prädikat“ ist die höchste Qualitätsstufe bei deutschen Weinen.

Nach dem deutschen Weinrecht unterscheidet man innerhalb dieser Stufe zwischen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Allen Prädikaten gemeinsam sind folgende Auflagen:

* Die zur Herstellung verwendeten Trauben müssen alle aus einem einzigen Bereich stammen (ausgenommen hiervon sind lediglich die Trauben zur Herstellung der Süßreserve)
* Die Weinbereitung muss im betreffenden bestimmten Anbaugebiet erfolgen
* Eine Anreicherung ist unzulässig
* Konzentrierter Traubenmost darf nicht zugesetzt werden
* Eine Konzentration darf nicht vorgenommen werden
* Der durch die jeweilige Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht werden

Die Bezeichnung Eiswein war früher ein Zusatzprädikat bei Beeren- und Trockenbeerenauslesen. Die Süße bei deutschen Weinen kann aus Gärungsunterbrechung stammen. Es darf aber auch steriler Traubensaft der gleichen oder höheren Qualitätsstufe verwendet werden.

Das minimale Mostgewicht für die verschiedenen Prädikate beim Qualitätswein mit Prädikat variiert je nach Anbaugebiet und Rebsorte. Als Richtwerte können gelten:

* Kabinett: min. 73 Grad Oechsle
* Spätlese: min. 85 Grad Oechsle
* Auslese: min. 95 Grad Oechsle
* Beerenauslese: min. 125 Grad Oechsle
* Trockenbeerenauslese: min. 150 Grad Oechsle
* Eiswein: wird aus überreifen Trauben hergestellt, die bei unter -7 °C gefroren geerntet und gepresst werden. Die Trauben sind von der Lese bis zur Kelterung bei mindestens -7° Celsius gefroren
Vinicius70



Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 30. Jan 2008 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Der Begriff Tafelwein bezeichnet die unterste Qualitätskategorie des Weins, die keiner besonderen Qualitätsprüfung unterliegt.

Qualitätswein ist eine internationale Bezeichnung für Weine einer höheren Güteklasse, die bestimmte gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.

Kriterien für Qualitätswein

In Deutschland darf ein Wein nur dann als Qualitätswein bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag eine Amtliche Prüfungsnummer (A.P.-Nr.)zugeteilt worden ist. Voraussetzungen dafür sind

* der Nachweis der geographische Herkunft des Weines
* eine Mindestqualität des Leseguts (Mostgewicht)
* bestimmte analytische Höchst- und Mindestwerte
* ein sensorisch beurteilter Mindeststandard des Weines
* Unter Umständen müssen auch bestimmte Richtlinien für Rebsorte, Anbau, Lese und Ausbau beachtet worden sein. siehe Qualitätsweinprüfung und Qualitätsstufe
Karon
Organisator


Anmeldungsdatum: 06.11.2004
Beiträge: 2344
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30. Jan 2008 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

QUELLENANGABEN!!!

1: http://de.wikipedia.org/wiki/Weinherstellung
2. http://de.wikipedia.org/wiki/Heuriger
3. http://wein-kaufen.hymn.at/wein-info/weingesetz/index.htm
4. http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4dikatswein
5. http://de.wikipedia.org/wiki/Tafelwein

Alle weiteren Postings dieser Art von dir (ellenlange herauskopierte Texte ohne Quellenangabe) werde ich in Zukunft kommentarlos löschen!

_________________
Wie poste ich falsch?
Nachdem ich Google, die FAQs & die Boardsuche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich 2-5 neue Themen in den falschen Unterforen mit kreativem Titel & undeutlichem Text, unter denen sich jeder etwas anderes vorstellen kann.
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